rorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste enthalten sind.
Das Bundesministerium der Finanzen erstellt, aktualisiert und übermittelt der Europäischen Kommission eine Liste gemäß Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843. Organisationen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutschland übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern nach dieser Vorschrift.
(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere
1.
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
2.
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie
3.
jeder Elternteil.
(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person
1.
gemeinsam mit einer politisch exponierten Person
a)
wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
b)
wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
2.
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder
3.
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
a)
einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
b)
einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte.
(15) Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mitarbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu treffen. Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zugleich ein Mitglied der Leitungsebene sein.
(16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, der besteht aus
1.
einem Mutterunternehmen,
2.
den Tochterunternehmen des Mutterunternehmens,
3.
den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und
4.
Unternehmen, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,
1.
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und
2.
der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.