3.
das Verfahren der Überprüfung und Befürwortung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen durch die unabhängige Einrichtung,
4.
die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, im Rahmen des Befürwortungsverfahrens öffentliche Stellungnahmen abzugeben,
5.
die Mittelausstattung der unabhängigen Einrichtung sowie
6.
die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.