Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,
- 1.
- deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder
- 2.
- die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.
Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2047 - 2048)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2047 - 2048)
- 1.
- Sicherheitsbericht, der
- a)
- die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und anhand von Lageplänen und Übersichtszeichnungen darstellt,
- b)
- die Auswirkungen und Gefahren beschreibt, die mit der Anlage und dem Betrieb verbunden sind, und
- c)
- die Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a vorzusehen sind,
- 2.
- ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,
- 3.
- Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
- a)
- die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
- b)
- gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von
- Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
- c)
- der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 10 bedarf,
- 4.
- Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- 5.
- Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,
- 6.
- Nachweis über die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,
- 7.
- im Zusammenhang mit
- a)
- der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt sind,
- b)
- der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind,
- c)
- dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in der Medizin im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.
- 1.
- Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
- 2.
- Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
- a)
- die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist