d)
Angabe von Grenz-​ oder Richtwerten, die sich auf bestimmte, unmittelbar messbare Folgen des Notfalls beziehen, z. B. Dosisleistungen, Kontaminationswerte oder Aktivitätskonzentrationen,
e)
Angabe der Berechnungsverfahren und Annahmen, die der jeweiligen optimierten Schutzstrategie zugrunde liegen;
7.
Angaben zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage, insbesondere
a)
zum Austausch von Informationen mit dem radiologischen Lagezentrum des Bundes,
b)
zu den Aufgaben des radiologischen Lagezentrums des Bundes,
c)
zu Aufgaben, Zuständigkeiten und Überwachungsmaßnahmen des Bundes und der Länder nach den §§ 107, 161 bis 163 und 165, insbesondere Messstrategien, in einem Notfall und
d)
zum radiologischen Lagebild nach § 108;
8.
Angaben zur Anwendung der optimierten Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, insbesondere
a)
zum Verhältnis der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, Notfallschutzgrundsätze und Schutzstrategien zu den Vorschriften und Zielen
aa)
anderer Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, für die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit sowie
bb)
unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,
b)
zur Auswahl und Anpassung der Schutzstrategie bei einer von den Referenzszenarien abweichenden tatsächlichen Lage,
c)
zur Prüfung der Eignung, Durchführbarkeit, Priorisierung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten nichtradiologischen Entscheidungskriterien, insbesondere der Schäden und sonstigen Nachteile, die beim jeweiligen Notfall durch die Schutzmaßnahmen entstehen können;
9.
Vorgaben zur Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie und -​maßnahmen (§§ 111 und 109 Absatz 3); dies umfasst Vorgaben
a)
zur Dosisabschätzung,
b)
zum Vergleich der Ergebnisse der Dosisabschätzung mit dem geltenden Referenzwert,
c)
zur Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzstrategien und -​maßnahmen,
d)
zur Anpassung der Schutzstrategien und -​maßnahmen an die sich weiterentwickelnden Umstände des jeweiligen Notfalls und an die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit,
e)
zu Kriterien und Verfahren für die Änderung von Referenzwerten,
f)
zur Anpassung der Schutzstrategien und -​maßnahmen an einen geänderten Referenzwert oder andere geänderte oder neue Rechtsvorschriften,
g)
zu Kriterien und Verfahren für die Aufhebung von Schutzmaßnahmen;
10.
Vorgaben für die Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen;
11.
Vorgaben für den Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation.