Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde den Bewerber binnen derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.
(8) Im Fall des § 3 Absatz 3 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend von Absatz 7 Satz 2 die Frist nach Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz um sechs Monate zu verlängern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt wird.
(9) Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 6 Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Ände‑
rungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
§ 7 Fahrlehrerausbildung (1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern vermitteln.
(2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungsteils der Fahrlehrerprüfung nach § 8.
(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber
1.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate
2.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
3.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.
Besitzt der Bewerber
1.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE,
2.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE,