Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein amtlicher Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2.
ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
3.
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, und
4.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2.
eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter drei Monate sein darf. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Bewerber auffordern, Unterlagen vorzulegen
1.
zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland abweicht,
2.
zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen des Fahrlehrer‑
gesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 ausgeglichen werden kann.
Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der Unterlagen zu prüfen.
(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbstständigen Fahrschülerausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
2.
eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Ausbildungs-​ oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist,
3.
ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs-​ oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre,