übergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.
(2) Die Erlaubnis muss enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift der Fahrschule,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
- 3.
- bei juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,
- 5.
- welche Auflagen bestehen und
- 6.
- in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.
(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person.
§ 27 Zweigstellen (1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
- die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und
- 2.
- nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 nachkommen kann.
(3) Es gelten entsprechend
- 1.
- § 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,
- 2.
- § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,
- 3.
- § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und
- 4.
- die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeigepflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsentgelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulerlaubnis.