- 1.
- die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 2.
- die Bestellung und die Entlassung einer verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 3.
- Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
- 4.
- Verlegung der Unterrichtsräume,
- 5.
- bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind.
§ 42 Aufzeichnungen (1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat Aufzeichnungen über die Ausbildung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,
- 2.
- die erstrebte Fahrlehrerlaubnisklasse,
- 3.
- Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
- 4.
- Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan,
- 5.
- die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert wurde, einschließlich des Zeitraums und Stundenumfangs der Hospitation.
(2) Die Aufzeichnungen sind von dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.
§ 43 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung (1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 37 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 37 weggefallen ist.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Fahrlehrerausbildungsstätte aus einem von dem Inhaber zu vertretenden Grund über die Dauer eines Jahres keine Fahrlehrerausbildung durchgeführt hat oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person wiederholt die