(5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars nutzen.
(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.
(7) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht der Seminarerlaubnis Aufbauseminar eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 teilzunehmen.
§ 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik).
(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
- mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
- 2.
- innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
- 3.
- im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
- 4.
- innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
- a)
- einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,
- b)
- einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,
- c)
- die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und
- d)
- eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.