7.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
8.
unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist, gespeichert werden
1.
Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens-​ oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
1a.
bei juristischen Personen: Name und Anschrift der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
1b.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,
1c.
bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
2.
Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,
3.
Seminarerlaubnisse,
4.
Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,
5.
Zugehörigkeit zu einer Kooperation,
6.
Zweigstellenerlaubnisse,
7.
Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
8.
Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,
9.
Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
10.
Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
11.
amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person,
12.
die nach § 62 übermittelten Daten.
Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.
§ 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Kraftfahrt-​Bundesamt unverzüglich die nach § 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 30c Absatz 1 Nummer 5 und des § 30a Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer zuständiger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ist.