(2) Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Vertreiber oder Interessenverbände legen die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss
- 1.
- die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,
- 2.
- die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sichergestellt ist,
- 3.
- im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,
- 4.
- sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,
- 5.
- sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.
(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerru‑
fen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.
§ 25 Finanzierung (1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle einschließlich der erforderlichen Errichtungskosten zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle vertragliche Vereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln (Finanzierungsvereinbarungen).
(2) Die Zentrale Stelle erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Umlageaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt und jedes System und jeder Betreiber einer Branchenlösung jeweils nur einen Anteil der Kosten trägt, der seinem Marktanteil in dem betreffenden Kalkulationszeitraum entspricht. Maßgeblich für die Bemessung ist dabei der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 festgestellte Marktanteil.