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CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
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CD-​Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
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Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
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Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
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mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
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Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
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Einwegteller und -​tassen
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Frischhaltefolie
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Frühstücksbeutel
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Aluminiumfolie
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Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
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Rührgerät
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Einwegbestecke
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Einpack-​ und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
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Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
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Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
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Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:
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Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
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Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
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Heftklammern
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Kunststoffumhüllung
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Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
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mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
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RFID-​Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

1.
Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-​Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Ver‑