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- CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
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- CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
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- Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
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- Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
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- mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)
Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:- –
- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
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- Einwegteller und -tassen
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- Frischhaltefolie
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- Frühstücksbeutel
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- Aluminiumfolie
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- Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
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- Rührgerät
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- Einwegbestecke
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- Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
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- Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
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- Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
- Beispiele für Kriterium Buchstabe c
Gegenstände, die als Verpackungen gelten:- –
- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
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- Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
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- Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
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- Heftklammern
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- Kunststoffumhüllung
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- Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
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- mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)
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- RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2254)
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2254)
- 1.
- Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Ver‑