CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
CD-​Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -​tassen
Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie
Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
Rührgerät
Einwegbestecke
Einpack-​ und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Heftklammern
Kunststoffumhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
RFID-​Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

1.
Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-​Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Ver‑