anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die antragstellenden Personen in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
- 1.
- eine Erlaubnis nach § 1 beantragen und über einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten Pflegefachfrau oder zum spezialisierten Pflegefachmann bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder
- 2.
- eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder 2 beantragen und über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und eine darauf aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege verfügen.
(5) Für antragstellende Personen nach Absatz 4, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten
die Absätze 1 bis 4 und § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Europäischen Berufsausweis für den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns sowie für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers und für den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten (1) Antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 aufgrund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
- 1.
- der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
- 2.
- der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Est‑