5.
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
Zudem ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 48a oder nach § 48b stellen, Folgendes zu regeln:
1.
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der partiellen Berufsausübung, insbesondere
a)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a,
b)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
c)
die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a und
2.
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5 sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a; dies betrifft insbesondere
1.
die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach den §§ 27 und 39a,
2.
das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets nach den §§ 29 bis 31 sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,
3.
die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,
4.
die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrechnung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach § 34 Absatz 5 und 6,
5.
die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 35
einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen und hochschulischen Ausbildung in der Pflege erforderlich ist.
(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-​ und Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren spätestens bis drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsinhalte nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.
(5) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch