sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.
(4) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung heterolog verwendet haben, haben
1.
in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene Daten der Empfängerin der Samenspende,
2.
den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde,
3.
den Namen der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samenspende erhalten haben, und
4.
den Zeitpunkt der Verwendung des Samens nach § 5 Absatz 3 Nummer 1
110 Jahre nach der heterologen Verwendung des Samens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.