sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.
(4) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung heterolog verwendet haben, haben
- 1.
- in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene Daten der Empfängerin der Samenspende,
- 2.
- den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde,
- 3.
- den Namen der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samenspende erhalten haben, und
- 4.
- den Zeitpunkt der Verwendung des Samens nach § 5 Absatz 3 Nummer 1