(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um ein Unternehmen handelt, dessen technische Infrastrukturleistungen von mehr als zehn Zahlungsdienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden oder das mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
(3) Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung der Zurverfügungstellung vorliegen. Diese liegen insbesondere vor, wenn das Systemunternehmen nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität der technischen Infrastrukturleistungen durch die Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. Die Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein. Der Zahlungsdienstleister kann die Gründe der Ablehnung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. Dazu hat das Systemunternehmen dem Sachverständigen die für diese Prüfung erforderlichen Informationen nach Aufforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige ist in Bezug auf die vorgelegten Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf diese gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder Dritten nicht offen legen.
(4) Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Abschnitt 11. Datenschutz
§ 59 Datenschutz (1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.
(2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten.
(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beachten.
Abschnitt 12. Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
§ 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister (1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind:
- 1.
- die Industrie- und Handelskammern;
- 2.
- Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes und
- 3.
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,