Fällen, in denen ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist, darüber hinaus gemäß Absatz 2 bereitstellt.
(5) Näheres zu Erfordernissen und Verfahren zur starken Kundenauthentifizierung einschließlich etwaiger Ausnahmen von deren Anwendung sowie Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen für die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Unterabschnitt 5. Zugang zu Konten und Zahlungssystemen

§ 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-​Kreditinstituten (1) CRR-​Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben den Instituten, die im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden Erlaubnis tätig werden, auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage den Zugang zu Zahlungskontodiensten zu gewähren. Der Zugang nach Satz 1 muss so umfassend sein, dass das Institut seine Dienstleistung ungehindert und effizient erbringen kann. Das CRR-​Kreditinstitut hat die Ablehnung des Zugangs nach Satz 1 mit einer nachvollziehbaren Begründung der Bundesanstalt mitzuteilen.
(2) Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bleiben unberührt.
§ 57 Zugang zu Zahlungssystemen (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar
1.
bei dem Zugang zum Zahlungssystem durch restriktive Bedingungen oder mit sonstigen unverhältnismäßigen Mitteln behindern;
2.
in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
3.
im Hinblick auf den institutionellen Status des Zahlungsdienstleisters beschränken.
Der Betreiber eines Zahlungssystems darf objektive Bedingungen für eine Teilnahme an einem Zahlungssystem festlegen, soweit diese für einen wirksamen Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems und zur Verhinderung der mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen Risiken erforderlich sind. Zu diesen Risiken gehören insbesondere das operationelle Risiko, das Erfüllungsrisiko und das unternehmerische Risiko. Jeder Zahlungsdienstleister und jedes andere Zahlungssystem hat vor dem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem gegenüber dem Betreiber und den anderen Teilnehmern des Zahlungssystems auf Anforderung darzulegen, dass seine eigenen Vorkehrungen die objektiven Bedingungen im Sinne des Satzes 2 erfüllen. Der Betreiber hat bei Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu dem System oder Ausschluss eines Teilnehmers mit der Bekanntgabe der Maßnahme die Gründe abschließend darzulegen.
(2) Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen die Vorschriften des Absatzes 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Wer den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Betroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; für diese Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.