(2) Die Ruhezeiten betragen abweichend von den §§ 5 und 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes mindestens:
1.
zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden, wovon mindestens sechs Stunden ununterbrochen sein müssen, und
2.
84 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
(3) Sofern Unterschiede hinsichtlich der Ruhezeiten zwischen dieser Verordnung und nationalen oder internationalen Vorschriften zur Sicherheit des Schiffsverkehrs bestehen, hat diejenige Bestimmung zur Ruhezeit Vorrang, die den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein höheres Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit gewährt.
§ 7 Arbeits- und Ruhetage (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abweichend von § 9 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes an höchstens 31 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen beschäftigen.
(2) Nach mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitstagen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Mindestanzahl aufeinanderfolgender Ruhetage nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu gewähren.
(3) Enthält der Dienstplan mehr Arbeits- als Ruhetage, bestimmt sich die Mindestanzahl an aufeinanderfolgenden Ruhetagen, die im unmittelbaren Anschluss an die geleisteten aufeinanderfolgenden Arbeitstage zu gewähren sind, wie folgt:
1.
für den 1. bis 10. aufeinanderfolgenden Arbeitstag: jeweils 0,2 Ruhetage,
2.
für den 11. bis 20. aufeinanderfolgenden Arbeitstag: jeweils 0,3 Ruhetage,
3.
für den 21. bis 31. aufeinanderfolgenden Arbeitstag: jeweils 0,4 Ruhetage.
(4) Enthält der Dienstplan höchstens die gleiche Anzahl von Arbeitstagen im Verhältnis zu Ruhetagen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an die geleisteten aufeinanderfolgenden Arbeitstage die gleiche Anzahl an aufeinanderfolgenden Ruhetagen gewähren. Von dieser Anzahl der unmittelbar zu gewährenden Ruhetage kann abgewichen werden, wenn:
1.
die in Absatz 3 genannte Mindestanzahl von aufeinanderfolgenden Ruhetagen im unmittelbaren Anschluss an die geleisteten aufeinanderfolgenden Arbeitstage gewährt wird und
2.
die verlängerte oder getauschte Periode von Arbeitstagen innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4 Absatz 1 ausgeglichen wird.
(5) Anteilige Ruhetage werden bei der Berechnung der Mindestanzahl von aufeinanderfolgenden Ruhetagen addiert und sind zu gewähren, wenn die Summe der anteiligen Ruhetage einen ganzen Tag ergibt.
§ 8 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt (1) Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während der Saison an Bord eines Fahrgastschiffes
1.
bis zu zwölf Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
2.
bis zu 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
beschäftigt, darf abweichend von § 7 Absatz 3 und 4 dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für jeden Arbeitstag 0,2 Ruhetage gewähren.
(2) In jedem Zeitraum von 31 Tagen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mindestens zwei Ruhetage tatsächlich gewähren. Die restlichen Ruhetage sind entsprechend einer Vereinbarung innerhalb des Bezugszeitraums