- ausschreibende Stelle ist, die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, nicht vollständig geleistet worden sind,
- 3.
- der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung festgelegten Höchstwert überschreitet,
- 4.
- für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen oder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt worden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin noch wirksam ist,
- 5.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- 6.
- das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Windenergieanlage an Land oder Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und
- 1.
- auf den angegebenen Flurstücken bereits eine Windenenergieanlage an Land oder eine Solaranlage in Betrieb genommen worden ist oder
- 2.
- die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
- a)
- mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
- b)
- mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung
- angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
§ 11 Ausschluss von Bietern Die ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
- 1.
- der Bieter
- a)
- vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat oder
- b)
- mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
- 2.
- die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibungen aufgrund eines Ablaufs der Frist zur Realisierung vollständig entwertet worden sind.
§ 12 Zuschlagsverfahren (1) Die ausschreibende Stelle führt das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht