bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt worden sind, oder
2.
an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind.
(7) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 6 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 8 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt. Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 6 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates; diese sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 8 anzuwenden.
(8) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
1.
die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
3.
die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
4.
die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
5.
das Erlöschen des Zuschlags,
6.
die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
§ 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.

Teil 5. Die ausschreibende Stelle

§ 32 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle (1) Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur, sofern nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist. In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.
(2) Ist nach Absatz 1 die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle, führt diese die Ausschreibungen nach dem