Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) Die ausschreibende Stelle muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.
§ 36 Festlegungen Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:
1.
abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
2.
zur Form der Sicherheiten nach § 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht werden können,
3.
zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf und die sicherstellen sollen, dass die zahlungsberechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge erzeugt,
4.
zu den Anforderungen an die Überprüfung nach § 28 und an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz 4.

Teil 6. Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden

§ 37 Geöffnete ausländische Ausschreibungen Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.
§ 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (1) Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn
1.
der Solaranlage oder der Windenergieanlage an Land die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Absatz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder
2.
der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten