1.
die Gebotstermine,
2.
das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden, das für in dem jeweiligen anderen Kooperationsstaat geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land höchstens bezuschlagt werden darf; das der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnende Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibungen darf insgesamt über einen Zeitraum von drei Jahren im jährlichen Durchschnitt 5 Prozent der nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt jährlich zu installierenden Leistung von Anlagen nicht überschreiten,
3.
dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Nummer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots entspricht,
4.
ein Volumen in Kilowatt nach § 4 Absatz 2, das für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets höchstens in der Ausschreibung bezuschlagt werden darf,
5.
abweichend von § 4 Absatz 4 andere Vorgaben zur Registrierung der Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die Deutschland zugeordnet worden sind,
6.
eine von § 5 Absatz 1 abweichende Frist zur Bekanntmachung und zusätzliche zu den in § 5 genannten Angaben,
7.
eine andere Mindestgebotsmenge abweichend von § 6 Absatz 3 und eine andere Höchstgebotsmenge pro Gebot, wobei die Mindestgebotsmenge nicht kleiner als 50 Kilowatt und die Höchstgebotsmenge nicht kleiner als 3 Megawatt und für Freiflächenanlagen nicht größer als 10 Megawatt sein darf,
8.
dass der im Gebot genannte Gebotswert für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land sich auf einen Referenzstandort beziehen muss,
9.
zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern diese die Einhaltung von standort- und flächenbezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hierdurch besondere Gegebenheiten im Kooperationsstaat berücksichtigt werden sollen,
10.
zusätzliche Anforderungen an den Planungsstand von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land und an Nachweise hierfür, insbesondere für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, wobei diese mit den Vorgaben für die Anlagen im Bundesgebiet vergleichbar sein sollen,
11.
die Höhe der Sicherheiten abweichend von § 8 Absatz 2 und die Höhe der Pönalen abweichend von § 30 Absatz 2, 3 und 5, wobei die Sicherheiten und Pönalen 10 Euro pro Kilowatt nicht unterschreiten und 120 Euro pro Kilowatt nicht überschreiten dürfen,
12.
im Rahmen der gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erstattung von Sicherheiten und bei geöffneten Ausschreibungen abweichend von § 9 Satz 2 die Erstattung der Sicherheit bereits bei der Entwertung von mehr oder weniger als 5 Prozent der Gebotsmenge, wobei der Wert 15 Prozent nicht überschritten werden darf,
13.
Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte bei der Sortierung nach § 12 Absatz 1 aufgrund von Kriterien zum Umweltschutz, zur stärkeren regionalen Verteilung der Anlagen, zur besseren Integration ins Stromnetz oder zur Förderung der lokalen Verankerung von Projekten,
14.
das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 13 Absatz 2,
15.
die Fristen und das Verfahren zur Unterrichtung nach der Bekanntgabe abweichend von § 14 Absatz 2 und 3,