9.
den Höchstwert,
10.
die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf,
11.
abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern solche nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
12.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen haben und auf welchen Flächen im Bundesgebiet nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen in welchem Umfang bezuschlagt werden können,
13.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zur Bundesrepublik Deutschland und zum Kooperationsstaat,
14.
die Formatvorgaben, die nach § 7 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegeben sind und
15.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 36 dieser Verordnung und die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.
(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
§ 6 Anforderungen an Gebote (1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.
(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.
(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. Die höchste Gebotsmenge für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 20 Megawatt.
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Angaben nach § 30 Nummer 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot auf einen Referenzstandort beziehen muss,
3.
die Standorte der Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, auf die sich das Gebot bezieht,
a)
mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück,
b)
sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden ist, mit den geographischen Koordinaten oder mit der postalischen Adresse;
c)
im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes und
4.
den Übertragungsnetzbetreiber oder bei Anlagen, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, den