bbb)
die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-​Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-​Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-​Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-​Systeme 10 Megawatt überschreitet,
b)
dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat
aa)
für die KWK-​Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
bb)
für eine andere KWK-​Anlage, sofern
aaa)
diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-​Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
bbb)
die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-​Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-​Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-​Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-​Systeme 10 Megawatt überschreitet,
c)
dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-​Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,
d)
sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-​Systeme abgegeben wird, dass
aa)
die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-​System pro Kalenderjahr
mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und
bb)
die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,
aaa)
sofern das innovative KWK-​System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder
bbb)
sofern das innovative KWK-​System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-​Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird,
e)
dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-​Anlage oder das innovative KWK-​System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt,
13.
im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-​Systeme einen Wärmetransformationsplan, der nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-​System in das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem innovativen KWK-​System verbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung voranbringen will; sofern kein Anschluss des innovativen KWK-​Systems an ein Wärmenetz erfolgt, hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-​System in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren will und diese Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisieren will.