- 1.
- Genehmigungserteilung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
- 2.
- verbindliche Bestellung,
- 3.
- Baubeginn,
- 4.
- Aufnahme des Probebetriebs,
- 5.
- Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,
- 6.
- Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems.
(2) Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen
- 1.
- von den Betreibern von KWK-Anlagen der Nachweis, dass die KWK-Anlage innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,
- 2.
- von den Betreibern innovativer KWK-Systeme
- a)
- der Nachweis, dass die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,
- b)
- der Nachweis über den Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz einge‑
- speisten oder anderweitig außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme, aufgeschlüsselt nach innovativer erneuerbarer Wärme und erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems,
- c)
- im Fall der Erzeugung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems, der Nachweis über den Einsatz von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und
- d)
- der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 12 Buchstabe c.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden.