1.
Genehmigungserteilung nach dem Bundes-​Immissionsschutzgesetz,
2.
verbindliche Bestellung,
3.
Baubeginn,
4.
Aufnahme des Probebetriebs,
5.
Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-​Anlage,
6.
Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-​Systems.
Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der ausschreibenden Stelle veröffentlichten Formulars zu erfolgen. Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-​Systems aufgenommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. Die Mitteilung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erfolgen.
(2) Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen
1.
von den Betreibern von KWK-​Anlagen der Nachweis, dass die KWK-​Anlage innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,
2.
von den Betreibern innovativer KWK-​Systeme
a)
der Nachweis, dass die KWK-​Anlage des innovativen KWK-​Systems innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,
b)
der Nachweis über den Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz einge‑
speisten oder anderweitig außerhalb des innovativen KWK-​Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-​Systems an der Referenzwärme, aufgeschlüsselt nach innovativer erneuerbarer Wärme und erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes in der KWK-​Anlage des innovativen KWK-​Systems,
c)
im Fall der Erzeugung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-​Anlage des innovativen KWK-​Systems, der Nachweis über den Einsatz von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes, und
d)
der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 12 Buchstabe c.
Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des innovativen KWK-​Systems die bereitgestellte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom sowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-​Anlagen und innovativen KWK-​Systemen mit einer elektrischen KWK-​Leistung bis zu 2 Megawatt.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden.