(4) Netzbetreiber sind verpflichtet, der ausschreibenden Stelle unverzüglich unter Nennung der Nummer des Marktstammdatenregisters mitzuteilen
1.
den Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden,
2.
das Entfallen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und
3.
die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach § 19 Absatz 5, soweit diese in einem Kalenderjahr für 1 500 Vollbenutzungsstunden oder mehr erfolgt.
(5) Während der Dauer der Zuschlagszahlungen müssen Betreiber von KWK-​Anlagen und Betreiber innovativer KWK-​Systeme dem Netzbetreiber mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der KWK-​Anlage oder der KWK-​Anlage des innovativen KWK-​Systems erzeugten KWK-​Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren.
§ 21 Pönalen (1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn
1.
mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der KWK-​Anlage oder des innovativen KWK-​Systems nach § 16 entwertet werden,
2.
die KWK-​Anlage oder das innovative KWK-​System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat,
3.
der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 verletzt hat oder
4.
der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden ist.
(2) Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1.
abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-​Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt,
2.
abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-​Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt,
3.
abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-​Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder
4.
abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-​Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt.
Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-​Leistung.
(3) Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung