1.
die Aufteilung der Kohlendioxid-​Emissionen und der Kohlendioxid-​Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-​Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-​Anlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat,
2.
Anforderungen an die KWK-​Anlagen, die im Ausland errichtet werden sollen oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zur Markt-​ und Systemintegration, zum Netzanschluss und zum Netzengpassmanagement, zu technischer Mindesterzeugung und zum physikalischen Import,
3.
die im Rahmen von § 7 Absatz 5 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für KWK-​Anlagen im Ausland,
4.
abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Absatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den gesamten in der KWK-​Anlage im Ausland erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-​bilanzieller Weitergabe anzubieten,
5.
abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und Verfahren eines mit § 10 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungsverfahrens und die insoweit zuständige Stelle für KWK-​Anlagen im Ausland,
6.
für KWK-​Anlagen im Ausland abweichend von § 8a Absatz 7 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes das Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und den Übertragungsnetzbetreibern zu melden,
7.
abweichend von § 13a des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes eine Registrierung der KWK-​Anlage in der Marktstammdatenregisterverordnung als Voraussetzung der Förderung der KWK-​Anlage im Ausland,
8.
abweichend von § 14 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwertiges Verfahren zur Messung von KWK-​Strom und Nutzwärme für KWK-​Anlagen im Ausland,
9.
abweichend von § 15 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes und § 20 die Mitteilungs-​ und Vorlagepflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für eine KWK-​Anlage im Ausland erhalten haben, und die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland,
10.
abweichend von § 31 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-​Wärme-Kopplung für KWK-​Anlagen im Ausland und die insoweit zuständige Stelle,
11.
abweichend von § 7 die Anforderungen an die Bekanntmachung der Ausschreibung,
12.
abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens 5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden Ausschreibungsvolumens der Ausschreibungen für KWK-​Anlagen betragen darf,
13.
abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten und die Modalitäten ihrer Erbringung,
14.
den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat,