- 15.
- abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle,
- 16.
- abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage,
- 17.
- zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Ausschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten,
- 18.
- abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen,
- 19.
- den Ausschluss der Doppelförderung durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsstaat,
- 20.
- den finanziellen Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 21.
- die Erhebung von Gebühren,
- 22.
- den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,
- 23.
- die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten abweichenden Anforderungen, die Angaben nach § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss, und
- 24.
- bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 14 Absatz 1 Satz 1.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von geöffneten ausländischen Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Bun‑
desgebiet regeln. Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine Förderung nur zulassen, wenn
- 1.
- der Strom aus der KWK-Anlage direkt vermarktet wird,
- 2.
- sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, auf null verringert,
- 3.
- der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
- 4.
- der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend machen darf,
- 5.
- die KWK-Anlage
- a)
- die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
- b)
- Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnt,
- c)
- hocheffizient ist,
- d)
- keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt und
- e)
- eine elektrische Leistung von höchstens 50 Megawatt aufweist und
- 6.
- der Betreiber der KWK-Anlage eine Eigenerklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzugeben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann.