15.
abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle,
16.
abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage,
17.
zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-​Anlagen im Ausland, insbesondere den Ausschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten,
18.
abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen,
19.
den Ausschluss der Doppelförderung durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsstaat,
20.
den finanziellen Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
21.
die Erhebung von Gebühren,
22.
den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,
23.
die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten abweichenden Anforderungen, die Angaben nach § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss, und
24.
bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 14 Absatz 1 Satz 1.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von geöffneten ausländischen Ausschreibungen für KWK-​Anlagen im Bun‑
desgebiet regeln. Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine Förderung nur zulassen, wenn
1.
der Strom aus der KWK-​Anlage direkt vermarktet wird,
2.
sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, auf null verringert,
3.
der gesamte in der KWK-​Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-​Anlage oder in den Neben-​ und Hilfsanlagen der KWK-​Anlage oder den mit der KWK-​Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
4.
der Betreiber der KWK-​Anlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend machen darf,
5.
die KWK-​Anlage
a)
die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes erfüllt,
b)
Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnt,
c)
hocheffizient ist,
d)
keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-​Anlagen verdrängt und
e)
eine elektrische Leistung von höchstens 50 Megawatt aufweist und
6.
der Betreiber der KWK-​Anlage eine Eigenerklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzugeben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-​Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann.