2.
die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der KWK-​Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist,
3.
die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen, und
4.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung
a)
die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1,
b)
die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 sowie
c)
das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat.
(4) Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren Internetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist.
§ 8 Anforderungen an Gebote (1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-​Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
a)
der Unternehmenssitz und
b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
2.
die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-​Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-​Systeme abgegeben wird,
3.
die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-​Anlage abgegeben wird,
4.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
5.
die Gebotsmenge der elektrischen KWK-​Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
6.
die elektrische Leistung der KWK-​Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
7.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-​Strom mit zwei Nachkommastellen,
8.
den Standort der KWK-​Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse,
9.
das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-​Anlage,
10.
den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-​Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber,
11.
die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-​Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
12.
eine Eigenerklärung des Bieters,
a)
dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht
aa)
für die KWK-​Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
bb)
für eine andere KWK-​Anlage, sofern
aaa)
diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-​Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und