Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste-​ und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datenschutzcockpit registrieren.
(4) Das Datenschutzcockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datenschutzcockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:
1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
Anschrift,
4.
Geburtsname und
5.
Tag der Geburt.
Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datenschutzcockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. Der Nutzer muss sein Konto im Datenschutzcockpit jederzeit selbst löschen können. Das Konto im Datenschutzcockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.
(5) Das Datenschutzcockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-​Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-​Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.
§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datenschutzcockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.