(4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die natürlichen Personen die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet.
(2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen (Registrierungsstellen).
(3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebenenfalls verbundene Registrierung von allen öffentlichen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes anbieten.
§ 8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
1.
bei einer natürlichen Person
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
akademischer Grad,
e)
Tag der Geburt,
f)
Ort der Geburt,
g)
Geburtsland,
h)
Anschrift,
i)
Staatsangehörigkeit,
j)
bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-​Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste-​ und kartenspezifische Kennzeichen,
k)
die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) übermittelt werden,
l)
die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
m)
die Postfachreferenz des Nutzerkontos;
bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der eID-​Funktion sind grundsätzlich das dienste-​ und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach den Buchstaben k und l nur die jeweilige eindeutige Kennung;
2.
bei einer juristischen Person oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
a)
Firma,
b)
Name oder Bezeichnung,
c)
Rechtsform oder Art der Organisation,
d)
Registergericht,