1.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
2.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder
3.
in Prozent ausgedrückt sind.
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien
1.
Spezifikation,
2.
Beschreibung/Definition,
3.
Merkmale,
4.
Merkmale/Zusammensetzung,
5.
Gehalt,
6.
Reinheit,
7.
Verunreinigungen,
8.
Nährstoffe,
9.
Kontaminanten,
10.
Pestizide,
11.
Schwermetalle,
12.
Schwermetalle und Halogene,
13.
Lösungsmittelreste,
14.
mikrobiologische Kriterien,
15.
Chemische Parameter,
16.
Physikalische Parameter,
17.
Analytische Spezifikationen,
18.
Zusammensetzung,
19.
Fettsäurezusammensetzung,
20.
Zusammensetzung des Oleoresins,
21.
Physikalisch-​chemische Eigenschaften,
22.
Physikalisch-​chemische Eigenschaften von Rinder-​Lactoferrin,
23.
Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
24.
Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-​Körner,
25.
Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
26.
Acylglycerid-​Verteilung,
27.
Hoodigoside oder
28.
Sonstiges.
Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und
1.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
2.
in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
3.
vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.
§ 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.