- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder
- 3.
- in Prozent ausgedrückt sind.
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien
- 1.
- Spezifikation,
- 2.
- Beschreibung/Definition,
- 3.
- Merkmale,
- 4.
- Merkmale/Zusammensetzung,
- 5.
- Gehalt,
- 6.
- Reinheit,
- 7.
- Verunreinigungen,
- 8.
- Nährstoffe,
- 9.
- Kontaminanten,
- 10.
- Pestizide,
- 11.
- Schwermetalle,
- 12.
- Schwermetalle und Halogene,
- 13.
- Lösungsmittelreste,
- 14.
- mikrobiologische Kriterien,
- 15.
- Chemische Parameter,
- 16.
- Physikalische Parameter,
- 17.
- Analytische Spezifikationen,
- 18.
- Zusammensetzung,
- 19.
- Fettsäurezusammensetzung,
- 20.
- Zusammensetzung des Oleoresins,
- 21.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften,
- 22.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
- 23.
- Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
- 24.
- Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
- 25.
- Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
- 26.
- Acylglycerid-Verteilung,
- 27.
- Hoodigoside oder
- 28.
- Sonstiges.
- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
- 3.
- vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.
§ 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.