oder vereinbart werden, es sei denn, sie sind von dem anzuwendenden Recht eines Drittstaats vorgeschrieben, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente der Kunden gehalten werden. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat seine Kunden unverzüglich zu unterrichten, wenn es zum Abschluss von Vereinbarungen verpflichtet ist, die Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte nach Satz 1 begründen. Die Kunden sind auf die mit den Vereinbarungen verbundenen Risiken hinzuweisen. Vereinbart oder bestellt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden oder wird ihm mitgeteilt, dass solche Rechte kraft Gesetzes bestehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die jeweiligen Rechte in die Kundenverträge und in seinen Büchern aufzunehmen, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Kunden, insbesondere für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.
(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 84 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die unbefugte Verwendung von Kundenfinanzinstrumenten für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, beispielsweise
1.
mit jedem Kunden eine Vereinbarung zu schließen über die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu treffenden Maßnahmen für den Fall, dass die Bestände in dem Depot des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen; zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise der Abschluss eines Wertpapierdarlehens im Namen des Kunden oder die Auflösung der jeweiligen Position,
2.
sicherzustellen, dass es Wertpapiere am Erfüllungstag voraussichtlich jeweils liefern kann und dafür zu sorgen, dass Abhilfemaßnahmen für den Fall ergriffen werden, dass die
Fähigkeit zur Lieferung der Wertpapiere nicht gegeben ist, und
3.
die Lieferansprüche seiner Kunden in Bezug auf Wertpapiere zu überwachen und, sofern Wertpapiere am Erfüllungstag oder einem späteren Zeitpunkt nicht geliefert werden, diese unverzüglich bei der Gegenseite anzufordern.
(8) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Verwendung von Finanzinstrumenten als Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nach § 84 Absatz 8 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu berücksichtigen,
1.
ob zwischen der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der Verwendung von Finanzinstrumenten oder Geldern von Kunden als Finanzsicherheit in der Form der Vollrechtsübertragung nur ein sehr schwacher Bezug besteht, insbesondere, ob die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Kunden aus einer Verbindlichkeit gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gering oder zu vernachlässigen ist,
2.
ob die Summe der als Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung verwendeten Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden die Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen weit übersteigen würde und
3.
ob sämtliche Finanzinstrumente oder Gelder eines Kunden als Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung verwendet werden, ohne dass berücksichtigt worden ist, welche Verbindlichkeiten des betreffenden Kunden gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestehen.
(9) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 84 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Investmentvermögen,