§ 4 Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor (1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
- 1.
- auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lieferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zufuhr und
- 2.
- unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
(2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom Betriebsinhaber zu ermitteln
- 1.
- auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung,
- 2.
- auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden oder
- 3.
- auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
§ 5 Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor (1) Der Betriebsinhaber hat die vom Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
- 1.
- auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Rechnungen oder Lieferscheinen, für die jeweilige Abgabe und
- 2.
- unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
(2) Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und Phosphor gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei der Ermittlung der Gehalte auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle sind
- 1.
- für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1, Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 bis 3 und Anlage 9 Tabelle 1 der Düngeverordnung und
- 2.
- in anderen Fällen mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung
§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen (1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres eine betriebliche Stoffstrombilanz nach Maßgabe der Anlage 2 zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebe‑