c)
die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie
2.
für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,
a)
die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,
b)
die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,
c)
den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie
d)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.
(5) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.
(6) Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.
(7) Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen.
§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme (1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorganges oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.
(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten
1.
bei natürlichen Personen
a)
eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere
aa)
eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder
bb)
eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
b)
eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und
c)
einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie
2.
bei nicht natürlichen Personen
a)
eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und
b)
die gültige Kennung für Rechtsträger.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift, soweit kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Die registerführende Stelle kann auch andere Nachweisverfahren zulassen, wenn diese Nachweisverfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Verfahren