- 4.
- die Erfüllung der Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Regelungen, Systemen und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Insidergeschäften und Marktmanipulation nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die Beurteilung dieser Systeme und Verfahren durch den Prüfer;
- 5.
- die Erfüllung der Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
- 6.
- die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Aufzeichnungspflichten nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
- 7.
- die Erfüllung der Pflichten nach § 57 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Meldung von Positionen in Warenderivaten;
- 8.
- die Erfüllung der allgemeinen Verhaltenspflichten nach § 63 des Wertpapierhandelsgesetzes und der besonderen Verhaltenspflichten bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung nach § 64 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Einhaltung der §§ 11 und 12 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und der Artikel 27, 44, 46 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
- 9.
- die Erfüllung der Pflichten nach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;
- 10.
- die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 70 des Wertpapierhandelsgesetzes;
- 11.
- die Erfüllung der Anforderungen nach § 72 und nach den §§ 74 und 75 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beim
- Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems einschließlich der nach § 72 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 11, § 74 Absatz 3 und § 75 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Verfahren und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Verfahren durch den Prüfer;
- 12.
- die Erfüllung der Anforderungen nach § 77 des Wertpapierhandelsgesetzes beim Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs einschließlich der nach § 77 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die Systeme und Kontrollen, über die Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfügen müssen und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;
- 13.
- die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes;
- 14.
- die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
- 15.
- die Einhaltung der Handelspflichten nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
- 16.
- die nach den §§ 67, 69 Absatz 1 und § 80 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen