§ 39 Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen (1) Die Verifizierungsstelle prüft, ob
1.
für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen haben,
2.
die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation oder, bei Abweichungen, im Einklang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt worden ist,
3.
der Überwachungsbericht den Anforderungen nach § 18 genügt und
4.
der Projektträger die Upstream-​Emissionsminderungen im Verifizierungszeitraum zutreffend ermittelt hat.
(2) Die Verifizierung nach Absatz 1 erfolgt anhand des Überwachungsberichts und aller weiteren relevanten Daten sowie vor Ort. Die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind für die Tätigkeiten nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Für die Verifizierung der Upstream-​Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, entsprechend.
(3) Die Ergebnisse der Verifizierung müssen verlässlich und belastbar sein. Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entsprechend.
(4) Die Verifizierungsstelle legt dem Umweltbundesamt und dem Projektträger den Verifizierungsbericht einschließlich des dem Verifizierungsbericht zugrundeliegenden Überwachungsberichts vor. Sie bestätigt zudem schriftlich, dass die Projekttätigkeit innerhalb des Verifizierungszeitraums zu der verifizierten Upstream-​Emissionsminderung geführt hat.
§ 40 Validierungsbericht Der Validierungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:
1.
eine zusammenfassende Darstellung des Validierungsprozesses,
2.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
3.
den Zeitraum, in dem die Validierung durchgeführt worden ist,
4.
eine Beschreibung der Projekttätigkeit,
5.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen-​ und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
6.
eine Darstellung der Nachfragen der Validierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten,
7.
soweit eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates oder der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, durchgeführt wurde, eine Liste der Änderungen der geplanten Projekttätigkeit, die aufgrund der Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen worden sind,
8.
das Verfahren, das zur Validierung der geplanten Projekttätigkeit angewendet worden ist, und die Ergebnisse der Validierung,
9.
die Feststellung, dass für die geplante Projekttätigkeit ein zugelassenes Berechnungsverfahren gewählt worden ist und dass dieses Berechnungsverfahren entsprechend § 6 angewendet worden ist,
10.
die Projektgrenze der Projekttätigkeit,
11.
das Verfahren zur Ermittlung der Referenzfallemissionen und der Höhe der zu erwartenden Upstream-​Emissionsminderungen sowie die Ergebnisse der Berechnungen,
12.
Angaben zur sachgerechten Ausgestaltung des Überwachungsplans,