- 2.
- die Verifizierungsberichte,
- 3.
- die Anträge zur Kontoeröffnung und
- 4.
- die Angaben zur Benennung eines Kontobevollmächtigten.
(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfahren mit der Rückgabe oder Verwertung der Sicherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss.
§ 50 Datenübermittlung (1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie Informationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung angerechneten Upstream-Emissionsminderungen übermitteln, und zwar an
- 1.
- folgende Bundesbehörden:
- a)
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- b)
- das Bundesministerium der Finanzen und die ihm nachgeordneten Behörden,
- c)
- die Biokraftstoffquotenstelle,
- d)
- das Umweltbundesamt,
- 2.
- Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und die von ihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten Stellen,
- 3.
- Organe der Europäischen Union und
- 4.
- die in den nicht-legislativen Leitlinien der Europäischen Kommission genannte zentrale Datenbank.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
§ 51 Bericht Das Umweltbundesamt evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung ab dem Jahr 2021 jährlich zum 31. Juli einen Erfahrungsbericht vor.
Teil 5. Schlussbestimmungen
§ 52 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.