2.
die Verifizierungsberichte,
3.
die Anträge zur Kontoeröffnung und
4.
die Angaben zur Benennung eines Kontobevollmächtigten.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt.
(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfahren mit der Rückgabe oder Verwertung der Sicherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss.
§ 50 Datenübermittlung (1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt und die Biokraftstoffquotenstelle UER-​Nachweise, Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie Informationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung angerechneten Upstream-​Emissionsminderungen übermitteln, und zwar an
1.
folgende Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
b)
das Bundesministerium der Finanzen und die ihm nachgeordneten Behörden,
c)
die Biokraftstoffquotenstelle,
d)
das Umweltbundesamt,
2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und die von ihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten Stellen,
3.
Organe der Europäischen Union und
4.
die in den nicht-​legislativen Leitlinien der Europäischen Kommission genannte zentrale Datenbank.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
§ 51 Bericht Das Umweltbundesamt evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung ab dem Jahr 2021 jährlich zum 31. Juli einen Erfahrungsbericht vor.

Teil 5. Schlussbestimmungen

§ 52 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (weggefallen)