werden sollen,
4.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-​Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-​Äquivalent,
5.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen-​ und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
6.
die jährlichen Referenzfallemissionen und die voraussichtlichen jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit, jeweils bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-​Äquivalent pro Gigajoule,
7.
alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die in Zusammenhang mit dieser Projekttätigkeit stehen,
8.
Unterlagen der Umweltbehörde des Gastgeberstaates über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen, soweit solche Unterlagen nach dem im Gastgeberstaat geltenden Recht angefertigt wurden und dem Projektträger zugänglich sind,
9.
die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung, falls eine solche Prüfung im Gastgeberstaat durchgeführt worden ist, und sämtliche Verweise auf die Belegunterlagen,
10.
die Angabe des Anteils an Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten im Inland, die durch öffentliche Fördermittel finanziert wurden, und des Umfangs, in dem die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienten, und
11.
wenn eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates verpflichtend vorgesehen oder vom Projektträger nach der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, durchgeführt wurde,
a)
eine Beschreibung des Beteiligungsverfahrens,
b)
eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen,
c)
ein Bericht darüber, wie die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt worden sind, und
12.
den Überwachungsplan.
§ 9 Überwachungsplan Der Überwachungsplan enthält folgende Angaben und Unterlagen:
1.
alle gemäß dem angewendeten Berechnungsverfahren zu überwachenden Parameter und erforderlichen Informationen,
2.
Vorgaben zur Erfassung und Archivierung aller Daten, die zur Abschätzung oder Messung sämtlicher Treibhausgasemissionen benötigt werden, die während des Überwachungszeitraums innerhalb der Projektgrenze entstehen,
3.
Vorgaben zur Erfassung und Archivierung aller Daten, die zur Bestimmung der Referenzfallemissionen während des Überwachungszeitraums innerhalb der Projektgrenze benötigt werden,
4.
die Feststellung möglicher Quellen von erhöhten Treibhausgasemissionen außerhalb der Projektgrenze, die nach vernünftigem Ermessen der Projekttätigkeit zuzurechnen sind, sowie Vorgaben zur Erfassung und Archivierung von Daten über diese Treibhausgasemissionen,
5.
die betrieblichen Strukturen, die zur Umsetzung des Überwachungsplans einzuführen sind,
6.
Verfahren zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Überwachung und
7.
die Dokumentation aller Berechnungsschritte.
8.
eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S.