Tabelle 4
BehandlungsverfahrenEin Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor. Code Behandlung 000 Unbehandelt 001 Sortieren 002 Dekontaminieren 003 Zerkleinern 004 Vorpressen 005 Verbrennen 006 Pyrolysieren 007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren 008 Dekantieren 009 Filtrieren 010 Schmelzen 011 Formstabil kompaktieren 012 Zementieren 013 Bituminieren 014 Verglasen 015 Trocknen 016 Kompaktieren und Zementieren 017 Kompaktieren und Trocknen 018 Verbrennen und Kompaktieren 019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren 020 Entwässern 021 Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung 022 Sonstiges 023 Einbringen in Endlagerbehälter 024 Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern 025 Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern
- Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben worden ist.
Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
- 2.
- Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
- 3.
- Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
- 4.
- Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
- 5.
- Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
- 6.
- Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,
- 7.
- Annahmezusage des Empfängers,
- 8.
- Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,
- 9.
- Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die bestrahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.