Tabelle 4
Behandlungsverfahren


Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.

CodeBehandlung
000Unbehandelt
001Sortieren
002Dekontaminieren
003Zerkleinern
004Vorpressen
005Verbrennen
006Pyrolysieren
007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008Dekantieren
009Filtrieren
010Schmelzen
011Formstabil kompaktieren
012Zementieren
013Bituminieren
014Verglasen
015Trocknen
016Kompaktieren und Zementieren
017Kompaktieren und Trocknen
018Verbrennen und Kompaktieren
019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020Entwässern
021Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
022Sonstiges
023Einbringen in Endlagerbehälter
024Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern
025Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern


Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben worden ist.

Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2.
Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3.
Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
4.
Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5.
Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6.
Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Annahmezusage des Empfängers,
8.
Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,
9.
Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die bestrahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.