- 1.
- Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte C und C der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:C + C≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt C + C≤ 0,5 Bq/g, wenn
- a)
- im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rückstände deponiert werden oder
- b)
- bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
- 3.
- Abweichend von Nummer 1 gilt C + C≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.
- 4.
- Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3: R ∙ C + C≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Faktor A Faktor R 5 < A ≤ 10 0,3 10 < A ≤ 20 0,2 20 < A 0,1 - 5.
- Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen C≤ 0,2 Bq/g und C≤ 0,2 Bq/g, wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.
- 1.
- Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
- 2.
- Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbe‑