1.
Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte C und C der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:C + C C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
2.
Abweichend von Nummer 1 gilt C + C 0,5 Bq/g, wenn
a)
im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rückstände deponiert werden oder
b)
bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-​, Wege-, Landschafts-​ oder Wasserbau im Bereich von Sport-​ und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-​, Wege-, Landschafts-​ oder Wasserbau in sonstigen Bereichen.
3.
Abweichend von Nummer 1 gilt C + C 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.
4.
Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-​Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3: R ∙ C + C C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Faktor AFaktor R
5 < A 100,3
10 < A 200,2
20 < A0,1
5.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen C 0,2 Bq/g und C 0,2 Bq/g, wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-​, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport-​ und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-​Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.

1.
Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2.
Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbe‑