- Stoffe am Menschen,
- 2.
- Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,
- 3.
- Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,
- 4.
- Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
- 5.
- Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,
- 6.
- vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie der Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,
- 7.
- weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten Expositionssituationen.
Anlage 17 (zu § 159)
Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2165)
Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2165)
Unter Berücksichtigung der Baustoffflächendichte ρ ⋅ d mit der Baustoffdichte ρ in der Einheit Kilogramm je Kubikmeter und der Baustoffdicke im Bauwerk d in der Einheit Meter mit den spezifischen Aktivitäten der Radionuklide Radium-226 C, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) C und Kalium-40 C im Baustoff in der Einheit Becquerel pro Kilogramm ergibt sich der Aktivitätsindex I zu:
Überschreitet die Flächendichte ρ ⋅ d den Wert von 500 Kilogramm je Quadratmeter, so ist stattdessen in der Formel der Wert ρ ⋅ d mit 500 Kilogramm je Quadratmeter anzusetzen. Der Referenzwert in Höhe von 1 Millisievert pro Jahr gilt als eingehalten, wenn der Aktivitätsindex I den Wert 1 nicht überschreitet.
Für Dünnschichtmaterialien, also Baustoffe mit einer Dicke von bis zu 0,03 Meter, die nur in Kombination mit einer sie stützenden oder sie tragenden den Raum begrenzenden Oberfläche – Wand, Decke, Boden – verwendet werden – zum Beispiel Fliesen –, ist zur generischen Berücksichtigung der dahinterliegenden Oberfläche ein Beitrag von 0,48 zum Index zu addieren.
Ist die Baustoffdicke im Bauwerk nicht bekannt, so ist d = 0,2 Meter zu setzen.
Anlage 18 (zu den §§ 171, 197)
Dosis- und Messgrößen (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2166 - 2168)
Dosis- und Messgrößen (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2166 - 2168)
Messgrößen für äußere Strahlung sind
- 1.
- für die Personendosis die Tiefen-Personendosis H(10), die Augenlinsen-Personendosis H(3) und die Oberflächen-Personendosis H(0,07):
- a)
- die Tiefen-Personendosis H(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
- b)
- die Augenlinsen-Personendosis H(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
- c)
- die Oberflächen-Personendosis H(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;