Gewebe oder OrganeGewebe-Wichtungsfaktor w
 1. Knochenmark (rot)0,12
 2. Dickdarm0,12
 3. Lunge0,12
 4. Magen0,12
 5. Brust0,12
 6. Keimdrüsen0,08
 7. Blase0,04
 8. Speiseröhre0,04
 9. Leber0,04
10. Schilddrüse0,04
11. Haut0,01
12. Knochenoberfläche0,01
13. Gehirn0,01
14. Speicheldrüsen0,01
15. Andere Organe oder Gewebe0,12

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Die Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem unbeschränkten linearen Energieübertragungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007: ICRP-​Veröffentlichung 103, die im digitalen Online Repositorium und Informations-​System (DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind, wie folgt:

LQ(L)
< 101
10 L 1000,32*L – 2,2
L > 100300/
L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm.

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG