- 5.
- ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen.
(4) Im praktischen Teil der Prüfung wird jeweils ein Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil umfasst die Kundenberatung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten
- 1.
- Vorsorge mit den Teilsachgebieten Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder
- 2.
- Sach- und Vermögensversicherung mit den Teilsachgebieten Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Hausratversicherung, Gebäudeversicherung und Rechtsschutzversicherung.
(5) Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der Prüfling
- 1.
- eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung hat, oder
- 2.
- einen Sachkundenachweis erlangt hat nach
- a)
- § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung,
- b)
- § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
- c)
- § 34i Absatz 2 Nummer 4.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch folgende Personen anwesend sein:
- 1.
- Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2.
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
- 3.
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 4.
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 5.
- Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
(7) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
- 1.
- in vier der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und
- 2.
- in dem verbliebenen Bereich mindestens 30 Prozent