8.
entgegen Artikel 8 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
9.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,
10.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort genannte technische Unterlage erstellt hat, dass eine PSA mit der CE-​Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt,
11.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine PSA in Verkehr bringt,
12.
entgegen Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungs-​ oder Transportbedingung die Übereinstimmung der PSA mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt,
13.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
14.
entgegen Artikel 13 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt,
15.
entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer PSA anbringt,
16.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-​Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
17.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
18.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffene PSA erstreckt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 11, 13, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 9 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6, 11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 10 Übergangsvorschrift PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.