erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.
§ 7 Inhalt der Unterrichtung Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- 1.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
- 2.
- Datenschutzrecht,
- 3.
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- 4.
- Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
- 5.
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
- 6.
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
- 7.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
§ 8 Anerkennung anderer Nachweise Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht erforderlich:
- 1.
- Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
- a)
- als geprüfte Werkschutzfachkraft,
- b)
- als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
- c)
- als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
- d)
- als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
- e)
- als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
- f)
- als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin,
- 2.
- Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,
- 3.
- Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt,
- 4.
- Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7.
Abschnitt 3. Sachkundeprüfung
§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung