- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
- 4.
- entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
§ 15 Übergangsbestimmungen (1) Genehmigungen, die bis zum Außerkrafttreten der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben gültig. Genehmigungen auf Basis der außer Kraft gesetzten Mobilitätshilfenverordnung dürfen nicht geändert werden.
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge, für die eine gültige Genehmigung durch eine Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage anderer Vorschriften erteilt wurde und die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sind die Vorschriften dieser Verordnung nach ihrem Inkrafttreten maßgeblich.
(3) Versicherungskennzeichen, die auf Grundlage der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben für das jeweilige Verkehrsjahr gültig.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft die vorliegende Verordnung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, basierend insbesondere auf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Begleitung. Auf der Grundlage dieser Evaluierung wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gegebenenfalls bis zum 1. September 2023 einen Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung vorlegen.
Anlage (zu § 7 Nummer 1)
Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik (Fundstelle: BGBl. I 2019, 761 - 763)
Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik (Fundstelle: BGBl. I 2019, 761 - 763)
- 1.
- Allgemeine Prüfbedingungen
- 1.1
- Die Prüfungen sind auf einer Fahrbahn mit ebener, trockener und griffiger Beton- oder Asphaltoberfläche durchzuführen. In Längsrichtung darf die Prüfstrecke keine größere Steigung als 1 % und keine größere Schrägneigung als 3 % aufweisen.
- 1.2
- Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen.
- 1.3
- Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden.
- 1.4
- Bei den Prüfungen muss der Akkuladestand des Fahrzeugs mindestens 75 % betragen.
- 1.5
- Bei Luftreifen ist vor den Prüfungen der vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgesehene Fülldruck einzustellen.
- 1.6
- Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen.
- 1.7
- Bei den Prüfungen ist ein Fahrer mit einer Masse von 70 kg bis 100 kg vorzusehen.
- 2.
- Prüfverfahren
- 2.1
- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit